Pilz und Recht

Myzel, (vor 5609 Tagen)

Hallo liebe Pilzfreunde,

neulich beim Spaziergang am Wochenende konnte ich beim herrlichen Wetter einige schöne Pilze finden, wurde aber dann vom Förster angehalten, der meinte man darf nur 1kg Pilze sammeln.
Das ist ja schön und gut, ich weiss nicht genau wie viel ich bei mir hatte, aber er hat dann auch verlangt, dass ich den Korb ausschütte O.O Anschließend durfte ich den Wald verlassen.

Wo kann ich mich informieren zu solchen rechtlichen Themen? Ich nehme an, dass das von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich geregelt ist wie viele Pilze man sammeln darf? Und das Verhalten des Försters? Das bringt doch niemandem was, wenn ich die Pilze da einfach wegschmeisse...

Liebe Grüße

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Re: Pilz und Recht

Andreas ⌂, (vor 5609 Tagen) @ Myzel

Hallo,

in der Bundesartenschutzverordnung steht die entsprechende Gesetzeslage. Darin gibt es Pilzarten, die einen gesetzlichen Schutz genießen, und andere, die nicht geschützt sind (nicht mit der Roten Liste verwechseln, das ist was anderes!). Bei den geschützten Arten gibt es Arten, die grundsätzlich geschützt sind und Arten (wie Steinpilz und Pfifferling) die [Zitat] für den Eigenbedarf [Zitat Ende] gesammelt werden dürfen. Auch die nicht gesetzlich geschützten Arten dürfen nicht ohne besondere Genehmigung gewerblich gesammelt werden. Aber für den Eigenbedarf darfst Du alle diese Pilzesammeln. Der Knackpunkt an der Gesetzeslage ist: Nirgendwo steht eine Definition von "Eigenbedarf". In Anlehnung an die Gesetzeslage in Schweiz und Österreich gehen da viele von 1 kg pro Person und Tag aus, Mit einer einzigen Ausnahme: Der Regierungsbezirk Freiburg im Breisgau hat wohl eine derartige gesetzliche Verordnung, die das Sammeln auf 1 kg pro Person und Tag beschränkt. Für alle anderen Gegenden gilt: Für Eigenbedarf darf gesammelt werden. Nur kann man sich darum streiten, wie "Eigenbedarf" definiert ist. Alles was ich selbst esen kann? Nur ich, oder ich und meine Familie? Familie mit Oma und Opa? Und Onkel, Tante, Nichte, Neffe, Katze, Hund und Wellensittich? Das was ich zu einer Mahlzeit essen kann? Oder auch alles, was ich einfriere und im Winter esse? Wenn ich gerne jeden Tag Steinpilze esse, sagen wir mal ein Pfund, dann verbrauche ich (und zwar ich selbst) übers Jahr 365 x ein halbes Kilo, also rund 180 kg Steinpilze. Putzabfall großzügig abgezogen, kann ich also 250 kg Steinpilze sammeln und das gilt dann noch als Eigenbedarf? Ich verbrauche ja alles selbst .....

Die Gesetzeslage gibt hier meiner Ansicht nach keinerlei Handhabe, die Dir eine Mengenbeschränkung auferlegt.
Und wenn man schon eine annähernd bindende Richtlinie haben wollte, dann müßte man sich vielleicht am ehesten an der "Kommentierung zur BArtSchV" durch Prof. Louis von 1994 richten. Der kommentiere diese undefinierte Gesetzeslage mit dem Vorschlag, unter Eigenbedarf eine Pilzmahlzeit für die Familie mit (bis zu) 8 Personen (Oma, Opa, Hund, Katze , ....) anzusehen. Wenn Du also nur 500 gr Pilze (ungeputzt) pro Personen rechnest, dann kommst Du immerhin auf 4 Kilo. Man könnte aber auch großzügigere Werte ansetzen. Aber 1 kg für 8 Personen scheint mir auf jeden Fall nicht gerechtfertigt, da brauchst Du Dich nicht ins Bockshorn jagen zu lassen.

Quelle:
Besondere Schutzbestimmungen für Pilze in Thüringen
http://www.tlug-jena.de/contentfrs/fach_01/flora_p/index.html
In der linken Leiste auf "spezielle Schutzbestimmungen für Pilze" klicken.

Diese Thüringer Regelung (insbesondere die Passage mit dem Hinweis auf LOUIS 1994) ist sinngemäß auch für die anderen Bundesländer anzuwenden.

beste Grüße,
Andreas

[quote]neulich beim Spaziergang am Wochenende konnte ich beim herrlichen Wetter
einige schöne Pilze finden, wurde aber dann vom Förster angehalten, der
meinte man darf nur 1kg Pilze sammeln.
Das ist ja schön und gut, ich weiss nicht genau wie viel ich bei mir hatte,
aber er hat dann auch verlangt, dass ich den Korb ausschütte O.O
Anschließend durfte ich den Wald verlassen.
Wo kann ich mich informieren zu solchen rechtlichen Themen? Ich nehme an,
dass das von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich geregelt ist wie
viele Pilze man sammeln darf? Und das Verhalten des Försters? Das bringt
doch niemandem was, wenn ich die Pilze da einfach wegschmeisse...
Liebe Grüße[/quote]

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Re: Pilz und Recht

42, (vor 5609 Tagen) @ Myzel

Hallo,

verrätst Du uns, in welcher Gegend das war (nur ungefähr)?

Beste Grüße
Thomas '42' Wallner

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Genau...

Joschi Siembida ⌂, (vor 5609 Tagen) @ 42

...Thomas! Würd mich auch mal interessieren wo man bei der Trockenheit nen Korb voll Pilze finden kann. :-)

Gruß Joschi

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Re: Pilz und Recht

Naturbursche, (vor 5609 Tagen) @ Myzel

Wie ist das eigentlich bei Förstern - haben die im Wald sowas wie die Polizeigewalt ?

Schätze nicht, oder - der kann doch nicht "befehlen" das man den Korb ausleert, vor allem: Was will er denn machen wenn man sich weigert ?
Mehr als anzeigen kann er doch nicht würde ich mal sagen und eine Ausweispflicht gegenüber dem Förster gibts doch bestimmt auch nicht - von daher würde ich mich da einfach dumm stellen und weitergehen, denn festalten und damit "in gewahrsam nehmen" ist ja wohl mal völlig ausgeschlossen.

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Re: Pilz und Recht

Christoph G, (vor 5609 Tagen) @ Naturbursche

Wie ist das eigentlich bei Förstern - haben die im Wald sowas wie die
Polizeigewalt ?

Genau wie Polizisten sind Förster Hilfsbeamte der Staatsanwaltschaft, mit besonderen Befugnissen.

Schätze nicht, oder - der kann doch nicht "befehlen" das man den
Korb ausleert, vor allem: Was will er denn machen wenn man sich weigert ?
Mehr als anzeigen kann er doch nicht würde ich mal sagen und eine
Ausweispflicht gegenüber dem Förster gibts doch bestimmt auch nicht

Aber natürlich, wenn er Dich bei einer Ordnungswidrigkeit erwischt, hat er das recht deine Personalien aufzunehmen.

- von

daher würde ich mich da einfach dumm stellen und weitergehen, denn
festalten und damit "in gewahrsam nehmen" ist ja wohl mal völlig
ausgeschlossen.

Das kommt drauf an was Du gemacht hast und es ist auch von Bundesland zu Bundesland verschieden geregelt. Bei Verdacht auf eine Straftat, darf er Dich wie ein Polizist festnehmen.

LG Christoph

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Re: Pilz und Recht

Stephan Weißer, (vor 5609 Tagen) @ Christoph G

Genau wie Polizisten sind Förster Hilfsbeamte der Staatsanwaltschaft, mit
besonderen Befugnissen.

Damit er diese Befugnisse wahrnehmen kann, müsste er aber doch zumindest einen entsprechenden Ausweis dabeihaben (und Uniform tragen?), so wie Polizisten. Dass man Forstbeamter sei, kann schließlich jeder behaupten. Und dann ist noch die Frage offen, ob auch angestellte Förster Beamtenbefugnisse haben.

Aber natürlich, wenn er Dich bei einer Ordnungswidrigkeit erwischt, hat er
das recht deine Personalien aufzunehmen.

Ich habe dann aber auch das Recht, seine Personalien zu erfahren, damit ich gegen ihn Amtsbeschwerde einlegen kann, falls die vermeintliche Ordnungswidrigkeit doch keine war.

Das kommt drauf an was Du gemacht hast und es ist auch von Bundesland zu
Bundesland verschieden geregelt. Bei Verdacht auf eine Straftat, darf er
Dich wie ein Polizist festnehmen.

Wenn es, so wie hier, erkennbar nicht um eine Straftat geht, sähe mir das eher wie Überschreiten von Befugnissen bzw. Freiheitsberaubung aus. Und das erzwungene Ausleeren des Pilzkorbes könnte dann auch Nötigung sein.

Meiner Meinung nach wäre in einem solchen Fall also noch einiges klärenswert.

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Re: Pilz und Recht

Christoph G, (vor 5608 Tagen) @ Stephan Weißer

Hallo Stephan,

Damit er diese Befugnisse wahrnehmen kann, müsste er aber doch zumindest
einen entsprechenden Ausweis dabeihaben (und Uniform tragen?), so wie
Polizisten. Dass man Forstbeamter sei, kann schließlich jeder behaupten.
Und dann ist noch die Frage offen, ob auch angestellte Förster
Beamtenbefugnisse haben.

Ja klar, die meisten Foerster tragen ja im Dienst entsprechende Kleidung z.B. auch mit Landesdeswappen wie ein Polizist, oder Bundesforst sogar den enstsprechenden Adler. Ob Angestellter oder verbeamtet spielt zunaechst mal keine Rolle, solche Rechte werden hoheitlich verliehen, z.B. u.U. auch an einen Jagdaufseher, oder auch einen angestellten Foerster bei einer Kommune der nicht Landesbeamter ist.

Ich habe dann aber auch das Recht, seine Personalien zu erfahren, damit ich
gegen ihn Amtsbeschwerde einlegen kann, falls die vermeintliche
Ordnungswidrigkeit doch keine war.

Wenn Du bei einem Polizisten auch das Recht hast, die Personalien zu erfahren, was ich bezweifeln wuerde, dann gilt das auch fuer den Foerster. Sonst nicht. Zumal es im Gegensatz zur Polizei nicht schwer sein duerfte, den entsprechenden Revierleiter zu ermitteln.

Wenn es, so wie hier, erkennbar nicht um eine Straftat geht, sähe mir das
eher wie Überschreiten von Befugnissen bzw. Freiheitsberaubung aus. Und
das erzwungene Ausleeren des Pilzkorbes könnte dann auch Nötigung sein.
Meiner Meinung nach wäre in einem solchen Fall also noch einiges klärenswert.

Absolut richtig, da ein Foerster im Wald die gleichen Rechte wie ein Polizist hat, hat er natuerlich auch die gleichen Pflichten, und wird hoffentlich genauso sanktioniert, wie wenn ein Polizist seine Kompentenzen ueberschreitet.
Wichtig ist sich klarzumachen: Ein Foerster im Wald, darf ALLES was ein Polizist sonst auch darf oder eben auch nicht darf.

LG Christoph

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Re: Pilz und Recht

Myzel, (vor 5608 Tagen) @ Myzel

Also erst einmal vielen Dank (vor allem auch Andreas) für die reichlichen und ausführlichen Antworten. Das mit der juristischen Grauzone des Eigenbedarfs, ist natürlich

Würd mich auch mal interessieren wo man bei der Trockenheit nen Korb voll Pilze finden kann. :-)?

Ich komm aus dem Raum Schleswig-Holstein, also bei uns hat es die Tage regelmäßig wie aus Kübeln gegossen und mal auch 'ne Nacht durchgemonsunregnet und dann bin ich halt losgezogen.. Ansonsten isses sehr heiss und trocken das stimmt, hatte vielleicht einfach Glück, war seit dem auch nicht mehr schauen.

Ich hab den Förster natürlich an der Uniform als solchen erkannt und nicht nach dem Dienstausweis gefragt. Ich war halt einfach etwas perplex und hab dann gemacht was er wollte und bin verschwunden, da ich da jetzt auch nicht so bewandert war. Bevor ich noch am Ende 'ne Strafe wegen "Wald"friedensbruch kriege, hau ich lieber ab :D

Ich wurde ja nicht bedroht, will dem Mann auch nichts böses, sondern nur für's nächste mal Bescheid wissen :)

Großen Dank!

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Re: Pilz und Recht

Stephan Weißer, (vor 5608 Tagen) @ Myzel

Hallo liebe Pilzfreunde,
neulich beim Spaziergang am Wochenende konnte ich beim herrlichen Wetter
einige schöne Pilze finden,

Und welche waren das genau? Schreib doch mal.

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Re: Pilz und Recht

Myzel, (vor 5605 Tagen) @ Stephan Weißer

Und welche waren das genau? Schreib doch mal.

Riesenschirmpilze, viele (!) Täublinge und Milchbrätlinge und ich denke der Blutrote Röhrling waren dabei.

Das Problem ist, dass ich nicht erwartet habe die wegschmeissen zu müssen. Ich hab versucht nebenbei immer wieder mal mit dem Handy zu googeln, aber wollte sie dann halt eher zuhause bestimmen :(

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Re: Pilz und Recht

Alexg, (vor 5605 Tagen) @ Myzel

Riesenschirmpilze, viele (!) Täublinge und Milchbrätlinge und ich denke der
Blutrote Röhrling waren dabei.
Das Problem ist, dass ich nicht erwartet habe die wegschmeissen zu müssen.
Ich hab versucht nebenbei immer wieder mal mit dem Handy zu googeln, aber
wollte sie dann halt eher zuhause bestimmen :(

Das sind ja alles Arten die nicht durch das artenschutzgesetz geschützt sind... und somit eigentlich auch nicht unter die "1kg/tag/person/" Regel fallen...

nur der Brätling ist bei uns recht selten...
also ist die ganze Vorgehensweise nicht nachvollziehbar

Alex

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Re: Pilz und Recht

Andreas ⌂, (vor 5601 Tagen) @ Alexg

Das sind ja alles Arten die nicht durch das artenschutzgesetz geschützt
sind... und somit eigentlich auch nicht unter die
"1kg/tag/person/" Regel fallen...
nur der Brätling ist bei uns recht selten...
also ist die ganze Vorgehensweise nicht nachvollziehbar
Alex

Hallo Alex,

es ist unerhablich, ob die Arten geschützt sind oder nicht: Die Eigenbedarfsregelung gilt für alle wildwachsenden Pilze (und Beeren). Lediglich die Arten der BArtSchV, die noch nicht mal für Eigenbedarf gesammelt werden dürfen, dürfen (logisch ....) nicht gesammelt werden.

Bzgl. der Definition von "Eigenbedarf" kann ich mich nur wiederholen: Nirgendwo steht geschrieben, dass Eigenbedarf mit 1kg/Person/Tag gleichzusetzen wäre! Mein Eigenbedarf an Steinpilzen pro Jahr beträgt vermutlich mehr als 1 kg und nirgendwo steht auch nur andeutungsweise geschrieben, dass ich diesen Eigenbedarf an mehreren Tagen sammeln muss.

beste Grüße,
Andreas

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Re: Pilz und Recht

Stephan Weißer, (vor 5605 Tagen) @ Myzel

Riesenschirmpilze, viele (!) Täublinge und Milchbrätlinge und ich denke der
Blutrote Röhrling waren dabei.

Da kann ich Alex nur zustimmen: diese Pilze fallen nicht unter die 1-kg-Regel. Diese gilt nur für ganz besondere, von Gesetzgeber offensichtlich als "wertvoll" bzw. "sammelbeliebt" eingeschätzte und einige weitere auf obskure Weise in diese Liste gelangte Arten, also z. B. Steinpilze, Pfifferlinge, Morcheln, Rotkappen usw. Eine vollständige Liste findest du in der Bundesartenschutzverordnung.

D. h. dieser Förster hat dich abgemeiert, bzw. er hat mit seinem Halbwissen geglänzt.

Lass dich nächstes Mal also nicht ins Bockshorn jagen: für die von dir aufgezählten Arten gilt nur das allgemeine Gewerbeverbot.

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Pilz und Recht in NRW

hoennetaler, (vor 5603 Tagen) @ Stephan Weißer

Tja, zumindest für NRW gilt das auch für die nicht nach Bundesartenschutzverordnung besonders geschützten Arten. In § 61 Abs. 2 Landschaftsgesetz NRW steht nämlich:

"Es ist verboten, Beeren, Pilze und wild lebende Pflanzen nicht besonders geschützter Arten in mehr als nur geringer Menge für den eigenen Gebrauch zu sammeln."

Aber auch hier stellt sich in der Praxis die Frage: Was ist eine geringe Menge für den eigenen Bedarf?

Jeder Pilzsammler sollte sich also genau über die gesetzlichen Regelungen in seinem Bundesland informieren. Sonst könnte es eine böse Überraschung geben.

Gruß
Jürgen

Da kann ich Alex nur zustimmen: diese Pilze fallen nicht unter die
1-kg-Regel. Diese gilt nur für ganz besondere, von Gesetzgeber
offensichtlich als "wertvoll" bzw. "sammelbeliebt"
eingeschätzte und einige weitere auf obskure Weise in diese Liste gelangte
Arten, also z. B. Steinpilze, Pfifferlinge, Morcheln, Rotkappen usw. Eine
vollständige Liste findest du in der Bundesartenschutzverordnung.
D. h. dieser Förster hat dich abgemeiert, bzw. er hat mit seinem Halbwissen
geglänzt.
Lass dich nächstes Mal also nicht ins Bockshorn jagen: für die von dir
aufgezählten Arten gilt nur das allgemeine Gewerbeverbot.

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Re: Pilz und Recht

zuehli ⌂, (vor 5601 Tagen) @ Mani walter

Nur n.b.: Hier weiss man vielleicht ausführlich Bescheid
http://www.pilzfreundetreff.de/html/neumunster.html
LG Mani

???
Wer weiß da über was ausführlich Bescheid?
Ich sehe da nix zum Thema - hilf mir auf die Sprünge.

Gruß Harald

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das ist ...

DirkW, (vor 5601 Tagen) @ zuehli

... doch nur werbung, harald ;-)
"pilze essen ohne reue" finde ich gut hahaha ...

gruß

dirk

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Re: das ist ...

Mani walter, (vor 5601 Tagen) @ DirkW

Hoi Harald, Dirk, Kolleginnen und Kollegen, Georg
Könnte schon, wäre zumindest, hätte wohl oder vielleicht, .... und die Gesetzeshüter verhalten sich etwas selbstherrlich usw. usw. Deshalb denke ich,. dass im Raum Schleswig-Holstein, wo offenbar unser Freund UNBEKANNT zu Hause ist, Pilzfreunde leben, welche die normalen Verhaltensfragen sicherlich genaustens kennen.
Zum Beispiel diese Kollegen der betreffenden Pilzschule, die offensichtlich in obiger Region Führungen durchführen, werden doch gerne über die in Ihrer Umgebung gültigen Ausführungsbestimmungen und Gesetze Auskunft geben. Und warum sollten sie denn nicht gleichzeitig etwas Reklame für ihre Schule machen dürfen? Uns fällt doch dabei kein Zacken aus der Krone?

Ja ich vermisse deren positive Beteiligung tatsächlich! Und würde dabei keine Probleme sehen.

Es ist wirklich Sch..., wenn man mit Angst Pilze suchen muss!
Übrigens Georg, welchen Weg der Registrierung wählen denn diese Forumsteilnehmer wie UNBEKANNT, um im Forum anonym rumzusurfen? Wäre dafür, dass dies ändert. Doch dies hatten wir schon mal!

Liebe Grüsse aus dem Süden Mani

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Re: das ist ...

Georg, (vor 5601 Tagen) @ Mani walter

Hi Mani,

Übrigens Georg, welchen Weg der Registrierung wählen denn diese Forumsteilnehmer wie UNBEKANNT, um im Forum anonym rumzusurfen? Wäre dafür, dass dies ändert. Doch dies hatten wir schon mal!

Jeder kann sich mit beliebigem Namen registrieren. Er muss nur eine
gültige Email-Adresse angeben, damit ihm das Passwort geschickt werden kann.

Georg

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Irgendwie...

zuehli ⌂, (vor 5600 Tagen) @ Mani walter

... verschließt sich mir der Sinn Deiner Worte...

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Re: Schade

Mani walter, (vor 5600 Tagen) @ zuehli

- kein Text -

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"Nein"George bestimmt hier was Sache ist!!!!LGHans

Hans hurter, (vor 5600 Tagen) @ Mani walter

- kein Text -

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Re: Hilfe - nur Hilfe!!!

Mani walter, (vor 5600 Tagen) @ Mani walter

Hoi Hans und Kollegen

Bin mit dir einig Hans, dass Georg bestimmt. Das ist gut und recht so.
Bin der Meinung, dass UNBEKANNT Hilfe und Rat sucht, und gerade deshalb wäre es doch OK, wenn UNBEKANNT mit Name auftreten würde - oder nicht?
Zum Zweiten fände ich gut, wenn Pilzner nicht mit Angst ihrer Leidenschaft nachgehen müssten, dies nur deshalb, weil die gesetzlichen Vorgaben schwammig sind.
Bin auch überzeugt, dass du Hans mit verbindlichem Rat über die speziell im Gebiet Schwarzwald (Baden-Württemberg?) gültigen Verhaltensweisen informieren würdest, gäll?
Für Schleswig-Holstein sollten eigentlich Pilzner jener Gegend auch verbindlich Auskunft geben können. Dies habe ich vermisst, und ich glaubte mit meiner Eingabe, mich ermunternd und klar ausgedrückt zu haben.

LG Mani

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Re: Hilfe - nur Hilfe!!!

hoennetaler, (vor 5600 Tagen) @ Mani walter

Lieber Mani,

in Deutschland kann niemand eine verbindliche Aussage treffen, da die Gesetzeslage halt so schwammig ist (Ausnahme: Im Bezirk Freiburg, siehe erste Antwort von Andreas). Für alle gilt das neue Bundesnaturschutzgesetz (in Kraft seit 01.06.2010). Dort heisst es in § 39 Abs. 3:

"Jeder darf abweichend von Absatz 1 Nummer 2 wild lebende Blumen, Gräser, Farne, Moose, Flechten, Früchte, Pilze, Tee- und Heilkräuter sowie Zweige wild lebender Pflanzen aus der Natur an Stellen, die keinem Betretungsverbot unterliegen, in geringen Mengen für den persönlichen Bedarf pfleglich entnehmen und sich aneignen."

Zu dieser schwammigen Formulierung hat es bis dato augenscheinlich noch kein Gerichtsurteil (zumindest was Pilze anbelangt) gegeben.

Es gibt einige, auch aus neuester Zeit, Kommentare zum Bundesnaturschutzgesetz. Vielleicht werden dort konkretere Angaben gemacht. Leider habe ich keinen Zugriff auf diese Kommentare (teure Fachbücher). Wäre mal eine Aufgabe für den Vorstand der DGfM die Kommentare in dieser Hinsicht durchzuforsten. Vielleicht hat ja auch ein Forumsmitglied Zugriff darauf. Verbindlich wären das aber auch erst durch die Bestätigung eines Gerichts in Form eines entsprechenden Urteils.

Viele grüße
Jürgen

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Richtigstellung und an Mani.

Hans hurter, (vor 5600 Tagen) @ Mani walter

Ich schreibe Georg meistens falsch weil ein Kollege von mir seinen Namen George schreibt obwohl er in Basel Bürgerrecht hat sorry!

Lieber Mani ,ich tue das was ich für richtig halte zb.Tips ,Ratschläge,Kritik ect. wann ich will und wie ich will.Ich war längere Zeit abwesend und konnte keine Mails lesen no Internet no Phone ect.Notfälle ausgenommen!
Vor allem melde ich mich in letzter Zeit sehr selten weil mir gewisse Spitzfindikeiten auf die Nerven gehen sei es beim pilzlen oder fischen!LG Hans

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Re: Pilz und Recht

Der Juergen, (vor 5605 Tagen) @ Myzel

Hallo Mycel,

Wo kann ich mich informieren zu solchen rechtlichen Themen? Ich nehme an,
dass das von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich geregelt ist wie
viele Pilze man sammeln darf? Und das Verhalten des Försters? Das bringt
doch niemandem was, wenn ich die Pilze da einfach wegschmeisse...

In den Landes-Waldgesetzen sollte das geregelt sein. Ich habe das für Baden-Württemberg und meinen Kreis mal versucht zu recherchieren, und bin nur auf eine Aktennotiz (Briefwechsel zw. Kreis und Forstamt) gestossen, wo diese ominöse 1-Kg pro Person und Tag - Regel formuliert wurde - allerings ohne rechtliche Grundlage.

Grüßle
Jürgen

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Re: Pilz und Recht

Pilzkater, (vor 5566 Tagen) @ Der Juergen

Hallo Mycel,
In den Landes-Waldgesetzen sollte das geregelt sein. Ich habe das für
Baden-Württemberg und meinen Kreis mal versucht zu recherchieren, und bin
nur auf eine Aktennotiz (Briefwechsel zw. Kreis und Forstamt) gestossen,
wo diese ominöse 1-Kg pro Person und Tag - Regel formuliert wurde -
allerings ohne rechtliche Grundlage.
Grüßle
Jürgen

Hallo an alle,
ich verfolge bereits seit Jahren diese Seite und möchte mich für die vielen Hinweise bedanken. Zum Dank möchte ich mich auch aktiv einbringen. Ich habe weiterrecherchiert und zwar die Rechtslage im Südwesten. Hier der wörtliche Schriftverkehr:

""Anfrage an das Landratsamt Breisgau-Hochschwarzwald vom 13.07.2011:
Hallo, guten Morgen Frau (…),
ich bin (…) und wir führen im Freundeskreis zurzeit eine Diskussion darüber, welche Mengenbeschränkung beim Sammeln von Pilzen einzuhalten ist, bzw. was ist unter den gesetzlichen Begriffen „in geringen Mengen für den persönlichen Bedarf“ und „im ortsüblichen Umfang“ zu verstehen. Gibt´s hierzu eine DVO o.ä.? Ich finde nämlich keine….
Für eine zielführende Auskunft wäre ich dankbar.
Mit freundlichen Grüßen

Antwort des Landratsamts Breisgau-Hochschwarzwald vom 15.07.2011:
Sehr geehrter Herr (…),
meines Wissens gibt es aktuell keine Pilzverordnung oder Ähnliches, in der die genauen Mengen festgelegt sind. Das Regierungspräsidium Freiburg teilte auf Nachfrage hierzu vor einigen Jahren mit, dass in den früheren Pilzverordnungen der Landkreise eine Menge von 1kg festgesetzt war. In Anlehnung hieran werde die Menge für den eigenen Bedarf auch mit 1 kg ausgelegt.
Für eine konkretere evtl. auch aktueller Auskunft bitten wir Sie, sich direkt an das Regierungspräsidium Freiburg als höhere Naturschutzbehörde zu wenden.
Mit freundlichen Grüßen

Anfrage an das Regierungspräsidium Freiburg vom 15.07.2011:
Hallo, guten Tag,
die nachstehende an das LRA Brsg-Hochschw. gerichtete Anfrage mit der hierzu ergangenen Antwort übermittle ich zur Kenntnis mit der Bitte, mir die gesetzliche Fundstelle (Pilzverordnung ??) über erlaubte Mengenangaben hinsichtlich des Sammelns von Pilzen zu benennen.
Für Ihre Bemühungen darf ich mich im Voraus bedanken
Mit freundlichen Grüßen

Antwort des Regierungspräsidiums Freiburg vom 18.07.2011:
Sehr geehrter Herr (…),
wir bestätigen die Ausführungen des Landratsamts. Die Menge war seinerzeit nach Vorgabe des zuständigen Ministeriums auf 1kg/Person/pro Tag festgesetzt worden. Eine gesetzliche Regelung hierzu gibt es nicht.
Mit freundlichen Grüßen""

Auskunft eines Förster: Förster sind Hilfspersonen der Staatsanwaltschaft und dürfen Personen im Revier anhalten und auf Pilzbesitz kontrollieren. Werden zuviel Pilze festgestellt, ist ein Bußgeldverfahren einzuleiten und die Pilze sind sicherzustellen (nicht wegzuwerfen). Kann sich die Person nicht ausweisen, so wird über die Polizei eine Personenfeststellung getroffen. Über die Sicherstellung ist eine Quittung zu fertigen und auszuhändigen. Bei Ausländern (z.B. im hiesigen Bereich vor allem Schweizer) ist eine Sicherheit für zu erwartendes Bußgeld zu erheben. Der Zoll ist angewiesen bei Ausreisekontrollen auf Mehrmengen zu achten und pro kg Mehrmenge 100 Euro zu erheben. Hier könnt Ihr das aktuelle Merkblatt des Landratsamts Lörrach einsehen:
http://www.loerrach-landkreis.de/servlet/PB/show/1497001_l1/Merkblatt%20Sammeln%20von%20Pilze.pdf

Weiterhin viel Spaß beim Pilzefinden
Bernd

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Re: Pilz und Recht

Gábor, (vor 5566 Tagen) @ Pilzkater

: wir bestätigen die Ausführungen des Landratsamts. Die Menge war seinerzeit
[quote]nach Vorgabe des zuständigen Ministeriums auf 1kg/Person/pro Tag
festgesetzt worden. Eine gesetzliche Regelung hierzu gibt es nicht.
Mit freundlichen Grüßen
[/quote]
-----

Hallo Bernd,

erst einmal herzlich willkommen hier im Forum!
Und vielen Dank für Deine Mühen, mit den Anschreiben der Sache mal auf den Grund zu gehen.

Was mich jetzt allerdings umso mehr interessieren würde:
Es gibt ganz offensichtlich keine gesetzliche Regelung zu der 1kg/Person/pro Tag-Geschichte.
Wie können dann trotzdem Personen kontrolliert und sogar Bußgelder verhängt werden?

LG, Gábor

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Re: Pilz und Recht

Pilzkater, (vor 5566 Tagen) @ Gábor

wir bestätigen die Ausführungen des Landratsamts. Die Menge war seinerzeit

-----
Hallo Bernd,
erst einmal herzlich willkommen hier im Forum!
Und vielen Dank für Deine Mühen, mit den Anschreiben der Sache mal auf den
Grund zu gehen.
Was mich jetzt allerdings umso mehr interessieren würde: Es gibt ganz
offensichtlich keine gesetzliche Regelung zu der 1kg/Person/pro
Tag-Geschichte.
Wie können dann trotzdem Personen kontrolliert und sogar Bußgelder verhängt
werden?
LG, Gábor

Hallo Gabor,
dass es keine rechtliche Regelung gibt, bezieht sich lt. Reg.Präs. auf die Festlegung: 1 kg / Pers. / Tag.

Dass die wild wachsende Pflanzen (in dem Fall die nicht geschützten Pilze) ohne vernünftigen Grund von ihrem Standort entnommen werden, ist eine Ordnungswidrigkeit nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 NatSchG in Verbindung mit § 43 Abs. 1 Nr. 1 NatSchG. So zumindest nach dem Merkblatt des Landratsamt Lörrach. Achtung: Bei dem NatSchG handelt es sich um das NatSchG des Landes Baden-Württemberg und nicht um das Bundesnaturschutzgesetz.

Der Begriff „in geringen Mengen für den eigenen Bedarf“ stammt aus § 2 der Bundesartenschutz-verordnung und gilt danach für die 6 wieder vom Schutz ausgenommenen Pilzarten.

Für die Ausdrücke „ohne vernünftigen Grund“ und „in geringen Mengen für den eigenen Bedarf“ gilt entsprechend dem Merkblatt die Regelung 1 kg/Person/Tag und das lt. Reg.Präs. Freiburg ohne rechtliche Regelung.

LG Bernd

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Re: Pilz und Recht

Gábor, (vor 5565 Tagen) @ Pilzkater

: Für die Ausdrücke „ohne vernünftigen Grund“ und „in geringen Mengen für den
[quote]eigenen Bedarf“ gilt entsprechend dem Merkblatt die Regelung 1
kg/Person/Tag und das lt. Reg.Präs. Freiburg ohne rechtliche Regelung.[/quote]
-----

Hallo Bernd,

na ja, was passiert denn z.B., wenn sich jemand weigert, seinen Fund zu zeigen?

Denn schließlich hat Pilze sammeln sehr wohl einen vernünftigen Grund.
Und dass man in angemessener Menge für den eigenen Bedarf sammelt, versteht sich doch wohl von selbst.

Es sei denn, man schleppt demonstrativ in beiden Händen zwei große Eimer voll Steinpilze.
Und selbst dann ist das doch ein sehr dehnbarer Begriff mit der angemessenen Menge.

Tatsache ist doch, dass jemand, der die Aufforderung, sein Körbchen herzuzeigen, einfach ignoriert und weitergeht, dann mit Gewalt festgehalten werden müsste.
Und Gewaltanwendung ohne rechtliche Regelung wäre doch dann aber Willkür, oder?

LG, Gábor

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Re: Pilz und Recht

Pilzkater, (vor 5565 Tagen) @ Gábor

Für die Ausdrücke „ohne vernünftigen Grund“ und „in geringen Mengen für

den
-----
Hallo Bernd,
na ja, was passiert denn z.B., wenn sich jemand weigert, seinen Fund zu
zeigen?
Denn schließlich hat Pilze sammeln sehr wohl einen vernünftigen Grund.
Und dass man in angemessener Menge für den eigenen Bedarf sammelt, versteht
sich doch wohl von selbst.
Es sei denn, man schleppt demonstrativ in beiden Händen zwei große Eimer voll
Steinpilze.
Und selbst dann ist das doch ein sehr dehnbarer Begriff mit der angemessenen
Menge.
Tatsache ist doch, dass jemand, der die Aufforderung, sein Körbchen
herzuzeigen, einfach ignoriert und weitergeht, dann mit Gewalt
festgehalten werden müsste.
Und Gewaltanwendung ohne rechtliche Regelung wäre doch dann aber Willkür,
oder?
LG, Gábor

Hallo Gabor,

Du siehst es ja auch. Die Rechtslage ist total schwammig. Diese 1 kg/Pers./Tag liegen ja keine rechtlichen Regelungen zugrunde (Auskunft Reg.Präs. Freiburg). In den Gesetzen werden dehnbare Begriffe ge-braucht. Das ist die Lage bezüglich der Pilzmenge.

Anders sieht es bei den Kompetenzen der Förster aus. Sie haben z.B. das Recht Dich anzuhalten, Deinen Korb zu kontrollieren, Pilze sicherzustellen, das Bußgeldverfahren gegen Dich durchzuführen und ein Bußgeld zu erheben. Natürlich alles mit Beleg oder Quittung. Die Förster haben ihrerseits Anweisungen, denen sie Folge leisten müssen. Wenn Du Dich diesen Anweisungen widersetzt, leistest Du Widerstand, der wiederum strafrechtlich geahndet werden kann.

Mich wundert es, dass die Schweizer Pilzsammler, die bei der Ausreise die Pilze abgenommen bekommen und pro kg noch 100 Euro bezahlen müssen, sich nicht rechtlich wehren, bei der schwammigen Rechtslage. Aber Rechtsanwälte kosten halt auch Geld.

Also, das was MYCEL passiert ist, ist nach Rechtslage die billigste und am wenigsten zeitaufwendige Art gewesen, die Sache zu bereinigen. Sie war aber rechtlich nicht korrekt. Kein Bußgeldverfahren, keine Sicherstellung der Pilze, keine Quittung. Er kann sich natürlich beschweren und evtl. Recht bekommen. Nur die Beweislage ohne Pilze und ohne Beleg ist schlecht für MYCEL

Jetzt kannst Du Dir raussuchen, wie Du Dich im Wald und Flur verhältst ;-)

LG Bernd

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Re: Pilz und Recht

jirgel, (vor 5564 Tagen) @ Pilzkater

So weit ich weiß darf keiner deinen korb ohne deine einwilligung durchsuchen ausser der Polizei aich festhallten draf dich niemand stichwort freitsentzug.

Der Forster ist kein Ordnungsorgan wie ein Polizist dafür fehlt ihm eindeutig die Befugniss wie die Ausbildung. So ist halt bei uns in Österreich nicht mal wir Von der Berg und Naturwacht dürfen jemanden festhalten. WENN sich wer weigert hast schlechte Karten ausser Auto kennzeichen aufschreiben und Anzeige erstatten und die Pilzmenge schätzen.Anhalten ja angreifen und festhalten nein.

Dont touch this dadada.

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Re: Pilz und Recht

Stefan S., (vor 5563 Tagen) @ jirgel

festhallten draf dich niemand stichwort
freitsentzug.

In Deutschland ist das anders. Hier gibt es die sogenannte Jedermann-Festnahme,
die jedem erlaubt, einen anderen festzuhalten, wenn er ihn auf frischer Tat ertappt.
Natürlich muss die Verhältnismäßigkeit gewahrt bleiben.

Der Forster ist kein Ordnungsorgan wie ein Polizist dafür fehlt ihm eindeutig
die Befugniss wie die Ausbildung.

Auch das ist hier anders. Ein Förster hat im Wald polizeiliche Befugnisse.
Du bist ihm gegenüber ausweispflichtig und er darf im Rahmen einer Taschenkontrolle
auch dein Körbchen checken.

Grüße
Stefan

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Re: Pilz und Recht

AK_CCM, (vor 5563 Tagen) @ Stefan S.

Hallo Stefan,

Ein Förster hat im Wald polizeiliche Befugnisse.
Du bist ihm gegenüber ausweispflichtig und er darf im Rahmen einer
Taschenkontrolle auch dein Körbchen checken.

soweit ich weiß, sind Deutsche aber nicht verpflichtet, ihren Perso im Inland mit sich zu führen. Und einen Pilzsammler mit zwei Körben voll Steinpilzen zur nächsten Polizeidienststelle zu schleppen, um die Personalien festzustellen, halte ich für unverhältnismäßig.

Aber ich bin kein Jurist, um das beurteilen zu können. Hast Du da Erfahrungswerte, bist Du Förster?

Gruß, Andreas

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Re: Pilz und Recht

Stefan S., (vor 5563 Tagen) @ AK_CCM

Hallo Andreas,

natürlich wäre das unverhältnismäßig. Ich wollte ja auch nur die Aussage richtigstellen,
ein Förster hätte keine polizeilichen Befugnisse. In Deutschland hat er die nunmal.

Ich bin kein Förster, aber im Landeswaldgesetz ist dieses Befugnis klar geregelt.

LG
Stefan

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Re: Pilz und Recht

AK_CCM, (vor 5563 Tagen) @ Stefan S.

Hallo Stefan,

wollte mit meinem Beispiel die polizeilichen Befugnisse nur etwas relativieren.

Vor allem sollte man als Pilzsammler Förster nicht mit Jägern verwechseln. Mit letzteren hatte ich in der Vergangenheit schon unliebsame Bekanntschaft gemacht, obwohl ich mich sicher nicht wie die sprichwörtliche Axt im Walde aufgeführt habe. Aber wie so oft gibt es auch unter den Jägern Ausnahmen, die nicht gleich überreagieren, wenn andere Menschen "ihren" Wald betreten.

Gruß, Andreas

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Re: Pilz und Recht

Der Juergen, (vor 5563 Tagen) @ AK_CCM

Vor allem sollte man als Pilzsammler Förster nicht mit Jägern verwechseln.

Das kann ich nur unterstreichen. Meine Begegnungen mit Förstern waren ausnahmslos positiv. Wenn man höflich ist und Auskunft gibt, was man hier macht, entstehen sogar interessante Gespräche. Mit Jagdpächtern gelingt das nicht so leicht, will ich mal sagen *g*

Ich bin allerdings nicht mit Steinpilz-gefüllten Riesenkörben im Wald unterwegs, sondern mit Rucksack, Fotostativ, Lupe und Notizbuch, also den Insignien eines Feldforschers (Tropenhelm und Schmetterlingsnetz wären auch nicht schlecht:-). Da wird auch der rabiateste Jagdpächter neugierig und vor allem vorsichtig *g*

Grüßle
Jürgen

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Re: Pilz und Recht

Der Juergen, (vor 5563 Tagen) @ Stefan S.

Hallo Stefan,

zur Verhaftung: Ich glaube nicht, dass Forstbeamte dazu angehalten werden, Situationen eskalieren zu lassen, jedenfalls bei uns in Deutschland. In den touristisch hoch frequentierten Pilzsammelgebieten, wo auch gewerblich motivierte "Piraten" unterwegs sind, kann es schon mal zu Verhaftungen kommen, könnte ich mir vorstellen.

Wenn bei uns ein einsamer Pilzsammler von einem Förster gerügt und enteignet würde, wäre das wohl eine heiße Schlagzeile für die Lokalpresse wert. Für den gerügten Pilzsammler: Am besten man erfrägt höflich aber bestimmt und selbstbewusst Namen und Dienstgrad, und lässt somit erkennen, dass eine unangenehme Dienstaufsichtsbeschwerde im Bereich des Möglichen liegen könnte. Das entspannt dann oft die Situation etwas:-)

Grüßle
Jürgen

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Re: Pilz und Recht

Stefan S., (vor 5563 Tagen) @ Der Juergen

Jürgen, ich habe doch nichts von der Verhaftung eines Pilzsammlers geschrieben.
Ich habe lediglich jirgels Aussage korrigiert, dass nur die Polizei jemanden festhalten dürfe
und der Förster keine Polizeigewalt habe. Dem ist nicht so. Das ist alles.

Ich habe auch noch keinen Förster getroffen, der mir meine Pilze nicht gegönnt hätte.
Mit einem Jäger entwickelte sich sogar ein lustiges Gespräch, als er mich grinsend fragte,
ob ich die bunten Pilze in meinem Korb wirklich essen wolle.

Der Themenstarter hatte offenbar weniger Glück, deine Schlagzeile hast du also bereits. ;-)

LG
Stefan

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Re: Pilz und Recht

Gábor, (vor 5563 Tagen) @ Stefan S.

: Der Themenstarter hatte offenbar weniger Glück, deine Schlagzeile hast du
[quote]also bereits. ;-)
[/quote]
-----

Hallo Stefan,

nun habe ich mir auch noch mal kurz die anderen Beiträge des Themenstarters angesehen.
Meistens sind es freundliche, doch ziemlich nichtssagende Floskeln, gelegentlich auch mit weiterführenden Links zu irgendwelchen Werbeseiten versehen.
Hier hat er ein heikles Thema gewählt mit viel Potential für kontroverse Meinungen, was man auch an der hohen Beteiligung sehen kann.

LG, Gábor

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Re: Pilz und Recht

jirgel, (vor 5561 Tagen) @ Gábor

so ergänzung ich hab mich nun vollkommen darüber Informiert wie es in Österreich dazu aussieht.

So dalle ist der wald nicht als privat gekenzeichnet gelten die 2 kilo regel pro Person pro Tag.

Ist der Wald von seinen Besitzer mit einen Ausschließungsrecht belegt das mit Tafel und andern Schildern kann euch jeder Beamte dort Festhalten und Verhaften sprich Förster Bergwächter etc der durch den Besitzer befugt ist.

Holla die Waldfee.

Gibt nur ein Problem das Wald betrettungsrecht für Jederman da wird wohl bald wieder eine neuen Novelle ueber uns herein brechen.

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Re: Pilz und Recht

Der Juergen, (vor 5566 Tagen) @ Pilzkater

wir bestätigen die Ausführungen des Landratsamts. Die Menge war seinerzeit
nach Vorgabe des zuständigen Ministeriums auf 1kg/Person/pro Tag
festgesetzt worden. Eine gesetzliche Regelung hierzu gibt es nicht.

Das ganze erinnert mich irgendwie an Kafka. Diese Anfragen - übrigens eine gelungene Amtsdeutsch-Mimikry, mein Kompliment:-) - kann man sich also in Zukunft getrost sparen.

Grüßle
Jürgen

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Re: Pilz und Recht

42, (vor 5565 Tagen) @ Pilzkater

Hallo Bernd an alle,

Auskunft eines Förster: Förster sind Hilfspersonen der Staatsanwaltschaft und
dürfen Personen im Revier anhalten und auf Pilzbesitz kontrollieren.

Auch dazu hätte ich gerne die gesetzliche Grundlage gewußt!

Auskunft eines Pilzsachverständigen: PSV sind Götter und stehen somit über
allen anderen - vor allem den Förstern.

Beste Grüße
Thomas '42' Wallner

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Pilz und Recht: Forstschutz

hoennetaler, (vor 5565 Tagen) @ 42

Hi Thomas,

für NRW ist das schon in Ordnung. Hier Auszüge aus dem Landesforstgesetz NRW:

Fünfter Abschnitt Forstschutz

§ 52 Aufgaben
(1) Der Forstschutz im Sinne dieses Gesetzes umfaßt die Aufgabe, Gefahren, die dem Wald und den seinen Funktionen dienenden Einrichtungen drohen, abzuwehren und Störungen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung im Wald zu beseitigen sowie rechtswidrige Handlungen zu verfolgen, die einen Bußgeldtatbestand nach § 70 oder einen sonstigen auf den Schutz des Waldes oder seiner Einrichtungen gerichteten Straf- oder Bußgeldtatbestand verwirklichen.

(2) Die ordnungsrechtlichen Zuständigkeiten nach anderen Gesetzen bleiben unberührt.

§ 53 Ausübung des Forstschutzes, Forstschutzbeauftragte
(1) Der Forstschutz obliegt der Forstbehörde und den Forstschutzbeauftragten.

(2) Forstschutzbeauftragte sind die von den Forstbehörden, von den Gemeinden, Gemeindeverbänden, Grundstückseigentümern oder sonst Berechtigten mit dem Forstschutz beauftragten Personen.

(3) Forstschutzbeauftragte sollen zu Vollzugsdienstkräften im Sinne des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes bestellt werden.

(4) Mit dem Forstschutz beauftragte Dienstkräfte der Landesforstverwaltung sowie des Bundes, der Gemeinden und der Gemeindeverbände sind Vollzugsdienstkräfte im Sinne des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes.

(5) Mit dem Forstschutz beauftragte Dienstkräfte der Landesforstverwaltung, der Gemeinden und Gemeindeverbände erfüllen zugleich die Aufgaben der Landschaftswacht (§ 8 Landschaftsgesetz).

§ 54 Kennzeichnung
Die mit dem Forstschutz beauftragten Vollzugsdienstkräfte im Sinne des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes müssen bei der Ausübung ihrer Tätigkeit Dienstkleidung oder Dienstabzeichen tragen und einen Dienstausweis bei sich führen, der auf Verlangen vorzuzeigen ist.

Zitatende.

Ich denke, ähnliche Regelungen wird es auch in den anderen Bundesländern geben.

Gruß
Jürgen

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Re: Pilz und Recht

Pilzkater, (vor 5565 Tagen) @ 42

Hallo Bernd an alle,
Auch dazu hätte ich gerne die gesetzliche Grundlage gewußt!

Hallo Thomas,

ich kann nur für Baden-Württemberg sprechen. In den anderen Ländern wird es vermutlich gleich oder ähnlich sein.

Nach § 42 Landeswaldgesetz (B.-W.) haben die Bediensteten am forstlichen Revierdienst der Forstbehörden bei der Ausübung der forstaufsichtlichen Tätigkeit die Stellung von Polizeibeamten im Sinne des Polizeigesetzes.

Wer von diesen Personen zusätzlich Hilfsperson (früher „Hilfsbeamter“) der Staatsanwaltschaft ist, bestimmt gemäß § 152 StPO das Landesministerium durch entsprechende Rechtsverordnung zu der ich keinen Zugang habe. Da für im öffentlichen Waldbesitz eingesetzte Förster die Befähigung zum gehobenen Forstdienst (Laufbahnprüfung) zwingend erforderlich ist, dürften sie auch zu Hilfspersonen der Staatsanwaltschaft bestimmt sein. Wie gesagt: „dürften“. Sie hätten dann noch weitergehende Befugnisse als die Polizeibeamten.

LG Bernd