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Pilz und Recht in NRW

hoennetaler, (vor 5603 Tagen) @ Stephan Weißer

Tja, zumindest für NRW gilt das auch für die nicht nach Bundesartenschutzverordnung besonders geschützten Arten. In § 61 Abs. 2 Landschaftsgesetz NRW steht nämlich:

"Es ist verboten, Beeren, Pilze und wild lebende Pflanzen nicht besonders geschützter Arten in mehr als nur geringer Menge für den eigenen Gebrauch zu sammeln."

Aber auch hier stellt sich in der Praxis die Frage: Was ist eine geringe Menge für den eigenen Bedarf?

Jeder Pilzsammler sollte sich also genau über die gesetzlichen Regelungen in seinem Bundesland informieren. Sonst könnte es eine böse Überraschung geben.

Gruß
Jürgen

Da kann ich Alex nur zustimmen: diese Pilze fallen nicht unter die
1-kg-Regel. Diese gilt nur für ganz besondere, von Gesetzgeber
offensichtlich als "wertvoll" bzw. "sammelbeliebt"
eingeschätzte und einige weitere auf obskure Weise in diese Liste gelangte
Arten, also z. B. Steinpilze, Pfifferlinge, Morcheln, Rotkappen usw. Eine
vollständige Liste findest du in der Bundesartenschutzverordnung.
D. h. dieser Förster hat dich abgemeiert, bzw. er hat mit seinem Halbwissen
geglänzt.
Lass dich nächstes Mal also nicht ins Bockshorn jagen: für die von dir
aufgezählten Arten gilt nur das allgemeine Gewerbeverbot.

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