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Re: Saftlinge und Naturschutz

Wolfgang P., (vor 4642 Tagen) @ AK_CCM

Hallo Andreas,

nur durch Umkombination verliert ein Pilz nicht seinen Schutz.
Das ist im Anhang 1 der BArtSchV in Ziffer 7 geregelt, wo eine Liste an taxonomischer Referenzliteratur genannt wird. Für Pilze greift nur die Rote Liste von 1996, die wiederum auf die DGfM-Publikation von 1992 verweist. Das dort verwendete Artkonzept ist daher juristisch führend.

Der Gegensatz zu "wildlebend" ist "künstlich vermehrt", also sind auch Pilze im Garten wildlebend. Geschützt sind nur europäische Arten, Einwanderer haben Pech gehabt. Die Begriffsbestimmungen sind im BNatSchG.

Der Sommersteinpilz war auch 1992 schon als Art klar abgegrenzt, ist aber nicht in der BArtSchV enthalten, folglich ist er nicht geschützt. Anders ist es m.E. mit Boletus subappendiculatus, der seinen Schutz von appendiculatus erbt.

Grüße,

Wolfgang


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