Pilz und Recht: Forstschutz

hoennetaler, (vor 5565 Tagen) @ 42

Hi Thomas,

für NRW ist das schon in Ordnung. Hier Auszüge aus dem Landesforstgesetz NRW:

Fünfter Abschnitt Forstschutz

§ 52 Aufgaben
(1) Der Forstschutz im Sinne dieses Gesetzes umfaßt die Aufgabe, Gefahren, die dem Wald und den seinen Funktionen dienenden Einrichtungen drohen, abzuwehren und Störungen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung im Wald zu beseitigen sowie rechtswidrige Handlungen zu verfolgen, die einen Bußgeldtatbestand nach § 70 oder einen sonstigen auf den Schutz des Waldes oder seiner Einrichtungen gerichteten Straf- oder Bußgeldtatbestand verwirklichen.

(2) Die ordnungsrechtlichen Zuständigkeiten nach anderen Gesetzen bleiben unberührt.

§ 53 Ausübung des Forstschutzes, Forstschutzbeauftragte
(1) Der Forstschutz obliegt der Forstbehörde und den Forstschutzbeauftragten.

(2) Forstschutzbeauftragte sind die von den Forstbehörden, von den Gemeinden, Gemeindeverbänden, Grundstückseigentümern oder sonst Berechtigten mit dem Forstschutz beauftragten Personen.

(3) Forstschutzbeauftragte sollen zu Vollzugsdienstkräften im Sinne des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes bestellt werden.

(4) Mit dem Forstschutz beauftragte Dienstkräfte der Landesforstverwaltung sowie des Bundes, der Gemeinden und der Gemeindeverbände sind Vollzugsdienstkräfte im Sinne des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes.

(5) Mit dem Forstschutz beauftragte Dienstkräfte der Landesforstverwaltung, der Gemeinden und Gemeindeverbände erfüllen zugleich die Aufgaben der Landschaftswacht (§ 8 Landschaftsgesetz).

§ 54 Kennzeichnung
Die mit dem Forstschutz beauftragten Vollzugsdienstkräfte im Sinne des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes müssen bei der Ausübung ihrer Tätigkeit Dienstkleidung oder Dienstabzeichen tragen und einen Dienstausweis bei sich führen, der auf Verlangen vorzuzeigen ist.

Zitatende.

Ich denke, ähnliche Regelungen wird es auch in den anderen Bundesländern geben.

Gruß
Jürgen

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